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In Bayern gibt es mittlerweile nur noch eine Corona-Einschränkung: eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arztpraxen und Tageskliniken. Alle anderen Corona-Verordnungen sind in Bayern in den letzten Monaten schrittweise gesunken – zuletzt zum 1. März beispielsweise die Testpflicht in Heimen und Kliniken. Ein Überblick:
Wo gilt eine Maskenpflicht?
In einigen Gesundheitseinrichtungen und Heimen ist eine FFP2-Maske nur noch als Besucher erforderlich. Dazu gehören Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeheime, Arztpraxen, Tageskliniken, Vorsorge- und Dialyseeinrichtungen, Rettungsdienste und Arztpraxen (in denen Patienten auch eine nutzen müssen). FFP2-Maske). Dabei handelt es sich um eine bundesweite Regelung, die voraussichtlich bis zum 7. April gelten wird.
Darüber hinaus behalten sich die Einrichtungen selbstverständlich die Möglichkeit vor, aufgrund ihres Hausrechts in bestimmten Bereichen – beispielsweise auf einer Station mit Krebspatienten – eine Maskenpflicht einzuführen.
Wo muss man einen Corona-Test einreichen?
Nirgendwo mehr. Die bisherige Testpflicht in Krankenhäusern, stationären Reha-Einrichtungen sowie Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe wurde zum 1. März abgeschafft.
Was müssen Sie tun, wenn Sie positiv auf Corona getestet werden?
Nichts Besonderes mehr. Covid-19-Erkrankten wird empfohlen, zu Hause zu bleiben oder beim Verlassen der Wohnung zumindest eine Maske zu tragen. Doch die bisherige Pflicht, zu Hause zu bleiben und sich zu isolieren, gilt nicht mehr – ebenso wenig wie eine Maskenpflicht. Die bisherige Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums mit Regelungen für Corona-Erkrankte ist Ende Februar ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Was gilt in Schulen und Kitas sowie am Arbeitsplatz?
Für Schulen, Kindergärten, Kitas oder Horte gibt es keine Sonderregelungen. Regelungen wie die dortige Masken- oder Testpflicht sind längst abgeschafft – ebenso alle Sonderauflagen für Unternehmen.
Was gilt bei der Einreise?
In Bayern gelten bei der Einreise die gleichen Regelungen wie bundesweit – also derzeit keine Einschränkungen. Zwar muss sich jeder, der aus einem sogenannten Virusvariantengebiet einreist, registrieren und unter Umständen in Quarantäne begeben. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt es derzeit jedoch keine derartigen Einschränkungen.
Foto von Prasesh Shiwakoti (Lomash)
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