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Derzeit gelten in Bayern die Corona-Regeln

Dec 31, 2023Dec 31, 2023

Noch immer gibt es in Bayern Corona-Beschränkungen, aber nicht mehr viele – und die größte davon ist seit diesem Samstag Geschichte: die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs. Die Bayerische Landesregierung hat beschlossen, dass hier keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden muss.

In verschiedenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht. Darüber hinaus besteht in Kliniken und Pflegeheimen eine Testpflicht. Das war's im Grunde mit den Corona-Verordnungen. Ein Überblick über die aktuell gültigen Regeln in Bayern:

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

Wo ist ein Corona-Test erforderlich?

In Krankenhäusern, stationären Reha-Einrichtungen sowie Seniorenheimen, Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen besteht eine Testpflicht: Hier benötigen Besucher und Mitarbeiter einen aktuellen, negativen Corona-Test; Für Beschäftigte genügen zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind.

Ausnahmen Hinweis: Ausgenommen sind Mitarbeiter dieser Einrichtungen, wenn sie keinen Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Personen haben – etwa wenn sie in der Verwaltung eines Krankenhauses tätig sind. In Bayern gibt es auch keine Testpflicht in Kitas für sonderpädagogische Kinder. Auch für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gilt die Testpflicht nicht.

Prüfzertifikate muss schriftlich (ausgedruckt oder auf dem Mobiltelefon) eingereicht werden. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, ein Schnelltest nicht älter als 24 Stunden. Ein Selbsttest ist nur dann ausreichend, wenn er unter Aufsicht durchgeführt wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt). Nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter dürfen einen Selbsttest auch ohne Aufsicht durchführen.

Ein Sterbender darf immer besucht werden, also auch ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests.

Was ist sonst noch zu empfehlen?

Die Landesregierung empfiehlt, sich zu schützen, indem man beispielsweise in Innenräumen, in Bussen und Bahnen Abstand zu anderen Menschen hält oder generell eine Maske trägt. Sie empfiehlt Freizeiteinrichtungen oder Geschäften, Hygienekonzepte (z. B. Desinfektion) einzuführen. All dies ist jedoch nicht mehr verpflichtend.

Wie werden Verstöße geahndet?

Bei Verstößen gegen die Masken- oder Testpflicht ist ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen. Für Einrichtungen, die sich nicht um die Umsetzung der Maskenpflicht kümmern, können bis zu 5000 Euro fällig werden.

Was gilt in Schulen und Kitas?

Für Schulen, Kindergärten, Kitas oder Horte gibt es keine Sonderregelungen. Regelungen wie die dortige Masken- oder Testpflicht wurden abgeschafft.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz gilt seit März 2022 nicht mehr – ebenso wenig wie die Verpflichtung, Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen oder kostenlose Corona-Tests anzubieten. Obwohl Unternehmen Hygienekonzepte am Arbeitsplatz festlegen müssen, gibt es hierfür keine konkreten Vorgaben.

Welche neuen Regeln könnten kommen?

Seit Anfang Oktober gilt ein neues Infektionsschutzgesetz. Damit ermöglicht der Bund den Ländern, weitergehende Corona-Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie dies angesichts der jeweiligen Corona-Situation für erforderlich halten. Die Landesregierung hat dies bisher nicht getan – und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Wenn ja, dann wäre es in Bayern beispielsweise möglich, eine Maskenpflicht in weiterführenden Schulen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen vorzuschreiben, eine Testpflicht in Kitas und Schulen einzuführen oder sogar Besucherbeschränkungen oder Abstandsverbote festzulegen Veranstaltungen.

Was gilt bei der Einreise?

In Bayern gelten bei der Einreise die gleichen Regelungen wie bundesweit, also derzeit keine Einschränkungen. Zwar muss sich jeder, der aus einem sogenannten Virusvariantengebiet einreist, registrieren und unter Umständen in Quarantäne begeben. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt es derzeit jedoch keine derartigen Einschränkungen.

Die rechtliche Grundlage

Die besonderen Corona-Regeln für Bayern sind in der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) enthalten. Es gilt noch bis zum 20. Januar. Seit dem 10. Dezember ist die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr nicht mehr darin enthalten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung, das auch die Pflicht zum Tragen von Masken im Langzeitverkehr regelt. Fernreisen oder in Gesundheitseinrichtungen.

Sämtliche Regelungen für Corona-Patienten, die die bisherige Quarantäne- bzw. Isolationspflicht ersetzen, sind in einer gesonderten Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums geregelt. Corona-Regelungen am Arbeitsplatz finden sich in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona). -ArbSchV) des Bundes.

Bild von Fernando Zhiminaicela

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